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BFH Beschluss v. - V B 148/87

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antin.) stellt u. a. in Berlin . . . filme her. In den Jahren 1976 bis 1980 hat sie einen längeren, mehrteiligen Film für die XY, einen als gemeinnützigen anerkannten eingetragenen Verein, hergestellt. Die XY ist nach ihrer Satzung eine ordensmäßige Gemeinschaft. Sie hat auf Anfrage erklärt, der Film werde nur in ihrem nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 341
BFH/NV 1990 S. 341 Nr. 6
PAAAB-29993

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 22.12.1988 - V B 148/87 -nv-

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