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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1972/12 EFG 2014 S. 1159 Nr. 14

Gesetze: AO § 174 Abs. 4

Widerstreitende Steuerfestsetzung bei bewusster Erfassung eines Sachverhalts durch das Finanzamt in einem unzutreffenden Veranlagungszeitraum

Leitsatz

Ein Fall widerstreitender Steuerfestsetzung liegt dann nicht vor, wenn das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen erstattete Sonderausgaben (Kirchensteuer), die mehrere Veranlagungszeiträume betreffen, in einem einzigen Veranlagungszeitraum berücksichtigt. Wird der Einkommensteuerbescheid für diesen Veranlagungszeitraum auf die Klage des Steuerpflichtigen hin durch Urteil geändert, so kann das Finanzamt die erstatteten Sonderausgaben dann nicht mehr in den zutreffenden Veranlagungszeiträumen erfassen, wenn für diese Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Ein Fall des § 174 Abs. 4 AO liegt nicht vor, wenn es an der irrigen Beurteilung des Sachverhaltes fehlt, das Finanzamt vielmehr bewusst einen falschen Steuerbescheid erlässt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 10 Nr. 23
DStRE 2015 S. 1012 Nr. 16
EFG 2014 S. 1159 Nr. 14
Ubg 2015 S. 552 Nr. 9
XAAAE-64567

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.04.2014 - 2 K 1972/12

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