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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 7289/00 F EFG 2004 S. 160

Gesetze: AO § 174 Abs. 3 Satz 1, AO § 174 Abs. 4 Satz 1, AO § 174 Abs. 4 Satz 2, AO § 174 Abs. 4 Satz 4

Änderungsmöglichkeit nach den Grundsätzen der widerstreitenden Steuerfestsetzungen setzt vorherige Aufhebung/Änderung des fraglichen Bescheids voraus

Leitsatz

  1. Steht bei einer dem Grunde nach gegebener Befugnis der Finanzbehörde zur Beseitigung einer widerstreitenden Feststellung von vornherein fest, dass der irrig beurteilte Sachverhalt lediglich in einem einzigen möglichen Feststellungszeitraum zu erfassen sein kann, und macht die Finanzbehörde von dieser Änderungsbefugnis in einem bestimmten Feststellungszeitraum Gebrauch, so kann vor Aufhebung dieses Änderungsbescheids nicht die vorsorgliche Änderung der Feststellung für einen weiteren Zeitraum mit dem Ziel der Beseitigung des Widerstreits erfolgen.

  2. Wird der erste Änderungsbescheid später durch Urteil aufgehoben, so kann der vorsorglich erlassene zweite Änderungsbescheid jedenfalls dann nicht in die Rechtmäßigkeit hineinwachsen, wenn die Feststellungsfrist für den Erlass dieses zweiten Änderungsbescheids zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 592 Nr. 10
EFG 2004 S. 160
EFG 2004 S. 160 Nr. 3
MAAAB-14091

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.10.2003 - 15 K 7289/00 F

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