Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2319 A - St 31 1

Fristverlängerungen für die Veranlagung von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2003

Bezug:

Mit gleich lautenden Ländererlassen der obersten Finanzbehörden der Länder – S 0320 A – 446 – (vgl. BStBl 2004 I S. 60) war bestimmt worden:

„I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2003 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,

  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,

  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, zur Feststellung des Hinzurechnungsbetrags bei niedriger Gewerbesteuerbelastung (§ 8a GewStG) sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,

  • zur Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2003/2004 folgt.

II. Fristverlängerungen

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein

bis zum

verlängert. Diese Abgabefrist können die Finanzämter in einem vereinfachten Verfahren bis spätestens zum verlängern. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), treten an die Stelle des der und an die Stelle des der .

Die vorstehenden Fristverlängerungen gelten nicht für Anträge auf Steuervergütungen sowie für die eigenen Steuererklärungen eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe ( BStBl 2003 II S. 550). Sie gelten auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die unternehmerische Tätigkeit mit Ablauf des endete. Hat die unternehmerische Tätigkeit vor dem geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der bis zum bzw. verlängerten Frist anzufordern; davon soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Im Übrigen wird sowohl für den Zeitraum der allgemeinen Fristverlängerung als auch für den Zeitraum einer weiteren Verlängerung der Abgabefrist in einem vereinfachten Verfahren davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Eine Verlängerung der Abgabefrist über den bzw. hinaus ist nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen möglich.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.”

III. Verfahrensablauf und zusätzliche Ergänzungen

Im Rahmen des unter Abschnitt II Absatz 1 des vorstehenden Erlasses angesprochenen vereinfachten Verfahrens (sog. Listenverfahren) können Fristverlängerungen über den bzw. hinaus nur gewährt werden, wenn dem Finanzamt für die in Betracht kommenden Fälle entsprechende Anträge vorgelegt werden, die bis spätestens zum (bei Land- und Forstwirten bis zum ) zu stellen sind.

Die zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen Befugten können zur Arbeitsvereinfachung davon absehen, Einzelanträge zu stellen, wenn sie dem zuständigen Finanzamt bis zu den vorgenannten Zeitpunkten – getrennt nach Steuerbezirken – in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung der Mandanten (Name, Anschrift und Steuernummer) einreichen, für die noch keine Steuererklärungen abgegeben worden sind. Soweit Angehörige der steuerberatenden Berufe an dem vereinfachten Steuererklärungsversand teilnehmen, wird auf Fach 22 Teil 2 Nr. 4 der DA-EDV hingewiesen.

Es ist darauf zu achten, dass die einzelnen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen Befugten ihrer Verpflichtung nachkommen, laufend Steuererklärungen fertig zustellen und einzureichen.

Die allgemeine Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen gilt nicht für Steuererklärungen, die durch Lohnsteuerhilfevereine erstellt werden.

Nach dem die bisherigen Grundsätze zu den Fristverlängerungsanträgen für die Steuererklärungen der zurückliegenden Veranlagungszeiträume an die bundeseinheitlichen Vorgaben schrittweise anzupassen waren (siehe – St 32 2 u. a., Abschnitt I Tz. 2), gelten für die Fristverlängerungsanträge der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2003 über den bzw. bei Land- und Forstwirten über den hinaus nunmehr insoweit uneingeschränkt die bundeseinheitlichen Regelungen.

Über den bzw. hinaus ist eine Fristverlängerung hiernach nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen möglich. Beachtliche Gründe, die für eine solche Fristverlängerung sprechen, können auch in der Person des Steuerberaters liegen. Entscheidungen des Vorstehers des jeweiligen Finanzamtes über solche Fristverlängerung können nach Lage des jeweiligen Einzelfalls getroffen werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn hierfür die Arbeitslage des Veranlagungsbezirks sowie die Arbeitsbelastung des Angehörigen der steuerberatenden Berufe und dessen bisheriges Abgabeverhalten angemessen berücksichtigt werden.

Im Übrigen gelten die in der o. a. – St 31 1 u. a., Abschnitt I Tz. 1 zur Ablehnung von Fristverlängerungsanträgen und der Anforderung von Steuererklärungen mitgeteilten Grundsätze unverändert fort.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2319 A - St 31 1

Fundstelle(n):
NAAAB-27830