Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2337 A

§ 3 EStG; Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen;
Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge

Zur Übertragung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge bei Aufwandsentschädigungen i. S. v. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, die an kommunale Ehrenbeamte (z. B. Beigeordnete) gezahlt werden, wird zur Klarstellung auf Folgendes hingewiesen:

Für an kommunale Ehrenbeamte gezahlte Aufwandsentschädigungen wurden mit des Fin Min Erlass vom  – S 2337 A – 443 (LSt-Kartei § 3 EStG Fach 3 Nr. 2) bestimmte steuerfreie monatliche Mindestbeträge festgelegt. Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Mindestbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig (Teil B Abschn. 1 Nr. 1 des o.a. Erlasses vom ; ESt-Kartei Karte 8 zu § 3 EStG jetzt R 13 Abs. 3 Satz 8 LStR 2004). Maßgebend für die Übertragungsmöglichkeit sind hierbei aber nur die Monate, in denen die Funktion bzw. das Amt bestanden hat (R 13 Abs. 3 Satz 9 LStR 2004). Damit ist nur die konkrete Funktion oder das konkrete Amt gemeint, für das auch Anspruch auf die zu beurteilende Aufwandsentschädigung besteht. Soweit Beigeordnete nur für die Zeit der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung beanspruchen können, kann folglich eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge nur innerhalb der tatsächlichen Vertretungszeit in Betracht kommen. Die Nachholung steuerfreier Mindestbeträge für Monate, in denen der Beigeordnete gar keine Aufwandsentschädigung erhalten kann, ist nicht zulässig.

Tritt der Vertretungsfall im Kalenderjahr z. B. nur in einem Monat ein, ist demnach nur der steuerfreie Mindestbetrag für diesen einen Monat relevant. Die Nachholungsmöglichkeit kann gleichwohl auch in Vertretungsfällen in Betracht kommen, wenn beispielsweise ein Beigeordneter den Bürgermeister in den Monaten Juli und August vertritt, die Entschädigung für die Vertretung aber zusammengefasst im August gezahlt wird. Dann ist nicht nur der steuerfreie Betrag im Zahlungsmonat August, sondern im Wege der Nachholung zusätzlich auch ein Monatsbetrag für Juli steuermindernd anzusetzen.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2337 A

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
KAAAB-17106