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Zinsabzug bei gemischtem Konto nach dem Zweikontenmodell
Es ist Aufgabe des Stpfl., den betrieblichen Anlass einer Schuldaufnahme nachzuweisen. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann gem. (BFH/NV 2004 S. 1277) nicht durch einen bloßen Willensakt des Stpfl. begründet werden; ausschlaggebend sei allein die Verwendung des Darlehens. Bei der erforderlichen Abgrenzung betrieblicher von privaten Aufwendungen trifft den Stpfl. eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Bestimmung des betrieblichen Aufwandsanteils. Der Stpfl. ist berechtigt, sämtliche in seinem Betrieb erzielten Einnahmen zu entnehmen und alle anfallenden Betriebsausgaben und Anschaffungskosten durch Darlehen zu finanzieren; er kann auf diese Weise die betriebliche Veranlassung der Darlehensverwendung sicherstellen. Führt der Stpfl. nur ein gemischtes Konto, so hat er da...