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Passivierung des bei der Ausgabe von Optionsanleihen vereinnahmten Aufgelds
Das in Zusammenhang mit der Ausgabe von Optionsanleihen vereinnahmte und handelsrechtlich als Kapitalrücklage einzustellende offene und verdeckte Aufgeld ist unter Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes steuerrechtlich aufgrund des eigenständigen schuldrechtlichen Charakters des Bezugsrechtsverhältnisses, welches dem gezahlten Aufgeld zugrunde liegt, als Verbindlichkeit zu passivieren, die erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen ist (nrkr. , BFH-Az.: I R 26/04).