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Ausgleichszahlung für entgangenen Gewinn kein außerordentlicher Ertrag (§ 277 Abs. 4 HGB)
Eine Ausgleichszahlung, die an die Stelle des entgangenen Gewinns aus einem Vorgang der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit tritt, ist gem. grundsätzlich kein außerordentlicher Ertrag i. S. des § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB. ▶ Hinweis: Vgl. zu diesem Urteil auch den Beitrag von Kolbe in StuB Nr. 16/2004 S. 735.