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Sozialversicherungsrecht | Beitragsnachzahlungspflicht des Arbeitgebers bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen
Die im Falle einer weiteren geringfügig ausgeübten Beschäftigung und bei Überschreiten der Grenzen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV einsetzende Versicherungs- und (anteilige) Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes und lässt die insoweit entstehende Zahlungspflicht des Arbeitgebers gem. § 28e Abs. 1 SGB VI auch dann nicht nachträglich entfallen, wenn jener über das Vorhandensein dieser weiteren geringfügig ausgeübten Beschäftigung vom Arbeitnehmer getäuscht wurde. Da zudem auch die Meldung des Arbeitgebers über die bei ihm bestehende Beschäftigung nach § 28a Abs. 9 SGB IV die diesbezügliche Beitragspflicht nicht berührt, bleibt ihm, so das LSG Schleswig-Holstein in seinem Urt. v. - L 1 KR 83/02, nur die Möglichkeit, in regelmäßigen Abständen bei der Einzugsstelle die Feststellung der Versicherungsfreiheit zu bewirken, um auf diese Weise das entsprechen...