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Dokumentationserfordernis für die Ansparabschreibung
Zur Bildung einer Ansparrücklage ist es nach Ansicht des FG Hessen, Urt. v. - 4 V 2050/03, notwendig, dass sich aus der laufenden Buchführung eine Konkretisierung auf die einzelne Investition ergibt, wobei, wenn eine Sammelbuchung erfolgt, zumindest eine die Behandlung in der Buchführung abbildende Einzelaufstellung der Wirtschaftsgüter erforderlich ist. Eine außerhalb der Buchführung geführte Investitionsplanung, auf die in der Buchführung nicht verwiesen wird, reicht für eine hinreichende Dokumentation im Sinne des § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG nicht aus.