Dritter Abschnitt: Personal
§ 9a Beamte [1]
(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben.
(2) 1Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. 2Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten.
(3) 1Für die Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident oder die Präsidentin. 2Der Präsident oder die Präsidentin kann seine oder ihre Befugnisse nach diesem Absatz auf ein oder mehrere Mitglieder des Direktoriums übertragen.
(4) Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann aus dienstlichem Interesse bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen.
(5) 1Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, der Bundesanstalt spätestens mit dem Antrag auf Entlassung mitzuteilen, ob sie beabsichtigten, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang steht, aufzunehmen. 2Nachträgliche Änderungen sind mitzuteilen. 3Die Anzeigepflicht endet sechs Monate nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.
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TAAAB-27037
1Anm. d. Red.: § 9a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 438) mit Wirkung v. .