EnWG § 6d
Teil 2: Entflechtung [1]
Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber [2]
§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers [3]
Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.
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VAAAE-33299