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EnWG § 57a

Teil 7: Behörden

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 57a Überprüfungsverfahren [1]

(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom , der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom , der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom , der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.

(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den nach der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom erlassenen Leitlinie oder mit den nach der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach

  1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024,

  2. Artikel 81 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder

  3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.

2Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom oder Artikel 81 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom nachträglich zu ändern oder aufzuheben.

(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: § 57a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 347) mit Wirkung v. .