EnWG § 35g
Teil 3a: Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit [1]
§ 35g Anwendungsbestimmungen [2]
(1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem anzuwenden.
(2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des anzuwenden.
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VAAAE-33299