EnWG § 35f
Teil 3a: Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit [1]
§ 35f Evaluierung [2]
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewertet bis zum die Umsetzung der Vorschriften dieses Teils und evaluiert bis zum die Vorschriften dieses Teils und deren Auswirkungen. 2Die Berichte sind unverzüglich dem Deutschen Bundestag vorzulegen.
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VAAAE-33299