EnWG § 31i
Teil 3a: Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit [1]
§ 31i Anwendungsbestimmung [2]
1Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des anzuwenden. 2§ 35f ist bis zum Ablauf des anzuwenden.
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VAAAE-33299