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EnWG § 11c

Teil 3: Regulierung des Netzbetriebs

Abschnitt 1: Aufgaben der Netzbetreiber

§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen [1]

1Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. 2Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. 3Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.

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VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: § 11c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 347) mit Wirkung v. .