EnWG § 113
Teil 10: Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 113 Laufende Wegenutzungsverträge
Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAE-33299