BImSchG § 23c

Zweiter Teil: Errichtung und Betrieb von Anlagen

Zweiter Abschnitt: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

§ 23c Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz [1]

1Die §§ 23a und 23b Absatz 1, 3 und 4 gelten nicht für die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, wenn für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung eine Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz erforderlich ist. 2§ 23b Absatz 2 ist für die in Satz 1 genannten Vorhaben unter den in § 57d des Bundesberggesetzes genannten Bedingungen entsprechend anzuwenden. 3Die Regelungen, die auf Grundlage des § 23b Absatz 5 durch Rechtsverordnung getroffen werden, gelten für die in Satz 1 genannten Vorhaben, soweit § 57d des Bundesberggesetzes dies anordnet.

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PAAAE-36243

1Anm. d. Red.: § 23c eingefügt gem. Gesetz v. 30. 11. 2016 (BGBl I S. 2749) mit Wirkung v. 7. 12. 2016.