BHO § 11

Teil II: Aufstellung des Haushaltsplans

§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip [1]

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

  1. zu erwartenden Einnahmen,

  2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

  3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

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VAAAB-27032

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 1 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v. wird dem § 11 mit Wirkung v. folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) 1Bei Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren sind die gesamten Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. 2Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen.“