Teil II: Aufstellung des Haushaltsplans
§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip [1]
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
zu erwartenden Einnahmen,
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Fundstelle(n):
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VAAAB-27032
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 1 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v.
wird dem § 11 mit Wirkung v.
folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) 1Bei Verkauf und Kauf
von Bundeswertpapieren sind die gesamten Zinskosten periodengerecht über die
Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von
Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. 2Der
Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der
Zahlungen entsprechen.“