BHO § 83

Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 83 Haushaltsabschluß

In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:

    1. das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,

    2. das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;

    1. die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

    2. die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

    3. der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

    4. das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

    5. das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

  1. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2.

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VAAAB-27032