Steuerabzug bei Bauleistungen
nach
§ 48 ff. EStG;
Neuausgabe
der Freistellungsbescheinigungen nach
§ 48b EStG
als Folgebescheinigung
Bezug:
Nach Tz. 36 des Bezugsschreibens [1] gilt eine Freistellungsbescheinigung ab dem Tag der Ausstellung. Hierzu gilt ergänzend unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Sechs Monate vor Ablauf einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG kann auf Antrag des Leistenden eine Freistellungsbescheinigung erstellt werden, deren Geltungsdauer an die Geltungsdauer der bereits erstellten Freistellungsbescheinigung anknüpft (Folgebescheinigung).
Wird die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung mehr als sechs Monate vor Ablauf einer Freistellungsbescheinigung verlangt oder ist dem Antrag nicht zu entnehmen, dass eine Folgebescheinigung gewünscht wird, ist – entsprechend dem Grundsatz des Bezugsschreibens – eine Freistellungsbescheinigung auszustellen, die ab dem Tag der Ausstellung gültig ist.
BMF v. - IV A 5 - S 2272
b - 11/04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 862
HAAAB-26685
1 (BStBl I S. 1399), abgedruckt unter Nr. 2.209.