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Erbrecht | Aufrechterhaltung eines gemeinschaftlichen Testaments trotz Ehescheidung
Die Verfügungen gemeinschaftlich testierender Ehegatten können trotz späterer Auflösung der Ehe oder gleichgestellter Voraussetzungen (§ 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BGB) bei entsprechendem Willen voll inhaltlich aufrechterhalten bleiben (§ 2268 Abs. 2 BGB). Ein solcher für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung festzustellender Wille kann sich auch auf wechselbezügliche Verfügungen beziehen, die dann über den Bestand der Ehe hinaus ihre in §§ 2270, 2271 BGB normierten Wirkungen behalten. Gemeinschaftliche Testamente bleiben gültig, soweit dies dem Aufrechterhaltungswillen der Erblasser entspricht (; a. A. Muscheler, DNotZ 1994, 733; Ermann/Schmidt, BGB, 11. Aufl., § 2268 Rn. 5).