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OLG Frankfurt/M. 09.02.2004 , NWB 39/2004 S. 310

Handelsrecht | fristlose Kündigung bei dauerhafter Erkrankung

Eine fristlose Kündigung durch den Unternehmer bei dauerhafter Erkrankung eines Bezirksvertreters ist wirksam, wenn dessen Gesundheitszustand eine Leistungserbringung unmöglich macht und zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung eine baldige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist auf die Kündigung des Handelsvertretervertrags nicht anwendbar; allerdings hat eine solche in angemessener Frist seit Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund zu erfolgen (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. - 5 U 284/03, NJW-RR 2004, 1174).

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