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Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben
Mischbetriebe haben Anspruch auf erhöhte Investitionszulage, wenn das geförderte Wirtschaftsgut zu nicht mehr als 10 v. H. in dem nicht begünstigten Bereich verwendet wird. Lässt sich der Umfang der zulagenschädlichen Nutzung des Wirtschaftsgut nicht quantifizieren, besteht nach Ansicht des , Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, danach selbst dann kein Anspruch auf erhöhte Investitionszulage, wenn deutlich geworden ist, dass die Nutzung überwiegend für den handwerklichen Bereich erfolgte.