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BBV 9/2004 S. 8

Grunderwerbsteuer: Zahlung eines geminderten Kaufpreises vor Übereignung

Wird dem Erwerber eines Grundstücks mit noch zu errichtendem Gebäude das Wahlrecht eingeräumt, den Kaufpreis vor Erbringung der Gegenleistung unter Abzug eines Nachlasses zu zahlen, kann bei Wahrnehmung dieser Option durch den Käufer nach der Entscheidung des , eine Vorleistung des Kaufpreises bzw. des Werklohns nicht angenommen werden. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich in diesem Fall allein nach dem (geminderten) Kaufpreis, der nicht um einen rechnerischen Zinsvorteil des Veräußerers zu erhöhen ist.

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