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Beraterhaftung: Unterlassener Hinweis auf möglichen Anfall von Steuern
Ein Steuerberater, der im Rahmen eines umfassenden Dauermandats von der Absicht seines Mandanten erfährt, weitere Gesellschaftsanteile zu den schon von ihm gehaltenen hinzuzuerwerben, ist verpflichtet, den Mandanten auch auf den möglichen Anfall von Grunderwerbsteuer sowie auf die Möglichkeiten, dies zu vermeiden, hinzuweisen. Er ist nicht verpflichtet, eine konkrete gesellschaftsrechtliche Gestaltung zu empfehlen. Er muss seinem Mandanten aber die steuerrechtlichen Grundlagen für die entsprechende Entscheidung verschaffen. Es entlastet den Steuerberater nicht, wenn er die gebotene Beratung deshalb unterlässt, weil der Mandant eine bestimmte vertragliche Gestaltung ausgeschlossen hat, wenn diese Äußerung des Mandanten ohne Kenntnis der steuerrechtlichen Grundlagen abgegeben wurde ().