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Krankenversicherung | Beitragssatz während der Freistellungsphase nach dem Altersteilzeitgesetz
Liegen die Vorausetzungen einer entgeltlichen abhängigen Beschäftigung während der Freistellungsphase (§ 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV) vor, sind die vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung auf der Grundlage des nach § 243 Abs. 1 Regelung 1 SGB V geminderten Beitragssatzes zu bemessen. § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V verhindert bei Versicherten während der gesamten Zeit der Freistellung i. S. von § 7 Abs 1a SGB IV das Entstehen zahlbarer Ansprüche auf Krankengeld und bewahrt so die Versichertengemeinschaft trotz formeller Zugehörigkeit der Betroffenen zur Krankengeldversicherung jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht von vornherein und vollständig vor jeglichem Leistungsrisiko. Sinn und Zweck des § 243 Abs. 1 Regelung 1 SGB V gebieten eine Gleichstellung der betroffenen Personen mit denjenigen, bei denen der Risikobereich der Krankengeld...