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Die Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Im Rahmen des AVmG v. (BGBl 2001 I S. 1310) sowie des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 v. (BGBl 2001 I S. 3926) hat der Gesetzgeber im EStG u. a. Regelungen zur steuerlichen Förderung einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge aufgenommen (vgl. Myßen, NWB F. 3 S. 11645 und Risthaus/Myßen, NWB F. 3 S. 11997). Darüber hinaus wurden auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche kapitalgedeckte Altersversorgung erheblich verbessert (vgl. Harder-Buschner, NWB F. 3 S. 12111 und NWB F. 3 S. 12233).
Die als „Riester-Rente” bezeichnete steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: eine Zulageförderung nach Abschnitt Xl EStG sowie die Gewährung eines zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG innerhalb bestimmter Höchstgrenzen. Für die Zulageauszahlung und deren Verwaltung ist die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen” (ZfA) zuständig, für die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung sind es die Finanzämter.
I. Altersvorsorge-Durchführungsverordnung v.
Mit der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) v. (BGBl 2002 I S. 4544) hat das BMF im Einvernehmen mit dem BMGS und dem BMI sowie mit Zustimmung des Bundes...