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Die Begünstigung von Produktivvermögen nach §§ 13a, 19a ErbStG
Eine Übertragung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften kann gemäß §§ 13a, 19a ErbStG steuerbegünstigt sein. Die Vorschriften wurden durch das JStG 1997 eingeführt, mit Wirkung für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem entstanden ist. § 13a ErbStG ersetzt dabei den durch das Standortsicherungsgesetz zum eingeführten § 13 Abs. 2a ErbStG. Er erweitert insbesondere den Kreis der begünstigten Vermögensarten und Erwerbsvorgänge, bringt einen Bewertungsabschlag, enthält aber auch Einschränkungen, z. B. beim Erwerb einzelner betrieblicher Wirtschaftsgüter, und eine Verschärfung der Behaltensregeln.
Der bisherige § 13 Abs. 2a ErbStG ist weiterhin für die Jahre 1994 und 1995 gültig. Wurde eine Befreiung nach § 13 Abs. 2a ErbStG– auch nur teilweise – in Anspruch genommen, kann ein weiterer Freibetrag nach § 13a ErbStG erst nach Ablauf von zehn Jahren in Betracht kommen. Dies gilt nicht für den Bewertungsabschlag, der vom Produktivvermögen auch dann abzusetzen ist, wenn kein Freibetrag in Anspruch genommen wird oder genommen werden kann.
Arten der Begünstigung:
Sonderfreibetrag in Höhe von 225 000 € (§ 13a Abs. 1 ErbStG);
Bewertungsabschlag in Höhe von 35 v. H. auf den den...