BFH Beschluss v. - VIII S 13/04

Voraussetzungen einer Gegenvorstellung

Gesetze: FGO §§ 115, 128

Instanzenzug:

Gründe

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wendet sich mit ihrem am beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben gegen den am zur Post gegebenen Beschluss des Senats vom mit den Anträgen

- den Beschluss nebst Kostenentscheidung und

- die Kostenrechnung von aufzuheben.

Die Antragstellerin hat die Schreiben der Geschäftsstelle des Senats, in denen sie darauf hingewiesen wurde, dass der BFH in der Sache selbst nicht mehr tätig werden könne, nicht beachtet.

Der Senat behandelt den gegen seinen Beschluss gerichteten Antrag deshalb als Gegenvorstellung, den gegen die Kostenrechnung gerichteten Antrag als Erinnerung.

Die —fristgerecht erhobene— Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Sie ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einer zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Person erhoben wurde (§ 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes und dazu u.a. , BFH/NV 2003, 343, m.w.N.). Die Gegenvorstellung ist auch deshalb unzulässig, weil sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht schlüssig darlegt. Die Gegenvorstellung ist nur für wenige Ausnahmefälle gegeben. Sie kommt in Betracht, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—) beruht, unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist („greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. , juris). Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, ergibt sich aus dem Schreiben der Antragstellerin nicht.

Über die Erinnerung wird der Senat, sollte sie aufrechterhalten werden, durch gesonderten Beschluss entscheiden.

Gerichtsbebühren werden nicht erhoben.

Fundstelle(n):
DAAAB-24527