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Gesellschaftsrecht | Anspruch des stillen Gesellschafters auf Jahresabschluss
Aus § 233 HGB kann der stille Gesellschafter nur die Übermittlung des aufgestellten Jahresabschlusses verlangen, nicht die Aufstellung des Jahresabschlusses selbst. Dem stillen Gesellschafter steht gegen den Geschäftsinhaber ein allgemeines Informationsrecht zu, wonach dieser bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten mitzuwirken hat. Dieses Informationsrecht reduziert sich mit der Beendigung der stillen Gesellschaft auf ein Einsichtsrecht nach § 810 BGB (, ZIP 2004, 1099).