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Erbrecht | Auslegung der Klausel „gemeinsamer Tod”
Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen sie „für den Fall eines plötzlichen gemeinsamen Tods” einen Dritten zum „Haupterben”, so ist eine Auslegung dieser Erklärung dahin, die Erbeinsetzung des Dritten solle auch für den Fall gelten, dass zwischen den Todesfällen der Ehegatten ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, nicht nahe liegend ( I-3 Wx 367/03, ZEV 2004, 202). Zum gleichen Ergebnis kommt das 1Z BR 130/02, ZEV 2004, 200) bei der Auslegung einer für den Fall „gleichzeitigen Versterbens” der Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament verfügten Erbeinsetzung, wobei zwischen dem Tod der beiden Ehegatten vier Jahre lagen.