Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mietrecht | Anwendung der verkürzten Kündigungsfristen auch auf Altmietverträge
Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch für Dauerschuldverhältnisse, also seit dem 1. 1. 2003, können Altmietverträge, deren Kündigungsklauseln Bestandsschutz genießen mit der Folge gegenüber der Mietrechtsreform spürbar längerer Kündigungsfristen, vom Mieter mit neuer kurzer Frist nach § 573c BGB gekündigt werden. Die Wirkungen der Übergangsregelung zur Mietrechtsreform in Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB erfassen nur Kündigungen, die bis spätestens 31. 12. 2002 ausgesprochen wurden. Dies ergibt sich aus dem Auslaufen der Übergangsregelung gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (AG Bückeburg, Urt. v. 19. 4. 2004 - 31 C 365/03 (1) nrkr., NJW 2004, 1807).