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AG Bückeburg 19.04.2004 31 C 365/03 (1), NWB 27/2004 S. 221

Mietrecht | Anwendung der verkürzten Kündigungsfristen auch auf Altmietverträge

Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch für Dauerschuldverhältnisse, also seit dem 1. 1. 2003, können Altmietverträge, deren Kündigungsklauseln Bestandsschutz genießen mit der Folge gegenüber der Mietrechtsreform spürbar längerer Kündigungsfristen, vom Mieter mit neuer kurzer Frist nach § 573c BGB gekündigt werden. Die Wirkungen der Übergangsregelung zur Mietrechtsreform in Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB erfassen nur Kündigungen, die bis spätestens 31. 12. 2002 ausgesprochen wurden. Dies ergibt sich aus dem Auslaufen der Übergangsregelung gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (AG Bückeburg, Urt. v. 19. 4. 2004 - 31 C 365/03 (1) nrkr., NJW 2004, 1807).

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