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Erbrecht | Zulässigkeit testamentarischer Ebenbürtigkeitsklauseln
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt mit der Testierfreiheit des Erblassers die Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Tod hinaus. Dabei muss der Erblasser seine Abkömmlinge nicht gleich behandeln. Er muss die Vermögensnachfolge auch nicht an den allgemeinen gesellschaftlichen Überzeugungen oder den Anschauungen der Mehrheit ausrichten. Der Testierfreiheit steht die grundrechtlich geschützte Freiheit des Bedachten gegenüber, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen. Eine Ebenbürtigkeitsklausel (hier: nach der alten Brandenburg-Preußischen Hausverfassung), die den testamentarisch Bedachten vor die Alternative stellt, eine Ehe nicht zu schließen oder seine Position als Erbe zu verlieren, ist geeignet, die Eheschließungsfreiheit des als Erben vorgesehenen Abkömmlings des Erblassers zu beeinflussen und ...