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Bilanzierung | Aktivierung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung (§§ 5, 6, 6a EStG)
Dem ist folgender Leitsatz vorangestellt: Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu aktivieren. Im Streitfall war fraglich, mit welchem Betrag Ansprüche aus Rentenrückdeckungsversicherungen – ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns – zu aktivieren bzw. bei der Einheitsbewertung des BV anzusetzen sind.