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Einkommensteuer | Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine agw. Bel. i. S. des § 33 EStG sein. (2) Wird ein Stpfl. auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien. Solche ernsthaften Zweifel sind nicht dargelegt, wenn der Beklagte nur in Frage stellt, der einzige Geschlechtspartner der Mutter gewesen zu sein. Insoweit sind die Grundsätze der Rspr. der Zivilgerichte zur hinreichenden Erfolgsaussicht eines Antrags auf Prozesskostenh...