Ao. Beschwerde und Gegenvorstellung im Finanzprozess
Gesetze: FGO § 128; ZPO § 321a
Instanzenzug:
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss vom wurden dem Kläger und Rechtsbehelfsführer (Kläger) nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens —einschließlich der Kosten des I. Rechtsganges— gemäß § 138 Abs. 1 und 2, § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegt. Dagegen hat der Kläger durch seinen vor dem Finanzgericht (FG) aufgetretenen Prozessbevollmächtigten außerordentliche Beschwerde beim FG mit der Begründung erhoben, die Kostenentscheidung sei greifbar gesetzeswidrig. Das FG hat die außerordentliche Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet.
Das als Gegenvorstellung zu wertende Vorbringen des Klägers ist zuständigkeitshalber an das FG zurückzugeben.
Vor dem Hintergrund, dass es —wie dem FG bekannt ist— nach der neuesten Rechtsprechung des BFH nach Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom (BGBl I 2001, 1887) auch im finanzgerichtlichen Verfahren keine außerordentliche Beschwerde mehr gibt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270), war das Schreiben des Klägers vom trotz der Bezeichnung als außerordentliche Beschwerde als Gegenvorstellung zu behandeln. Das FG musste sich selbst mit dem Vorbringen des Klägers befassen und darüber entscheiden. Dies verlangt das aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes abgeleitete Gebot wirksamen Rechtsschutzes (vgl. , BFH/NV 2003, 1600).
Da das FG an einer Vorlage der Sache an den BFH gehindert war, ist ihm die Sache zurückzugeben, damit es nunmehr über das als Gegenvorstellung zu verstehende Vorbringen in eigener Zuständigkeit entscheiden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAB-23508