BFH Beschluss v. - VII B 148/04

Ao. Beschwerde und Gegenvorstellung im Finanzprozess

Gesetze: FGO § 128; ZPO § 321a

Instanzenzug:

Gründe

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—). Das deswegen angerufene Finanzgericht (FG) hat den Antrag mit Beschluss vom abgelehnt. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit dem vorgenannten Rechtsbehelf, den sie als „außerordentliche Beschwerde”, für den Fall, dass diese nicht zulässig sei, hilfsweise als „Gegenvorstellung” angesehen wissen will, gewandt und vorgetragen, das FG habe sich mit ihrem Vorbringen nicht ausreichend auseinander gesetzt und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie bittet daher, den Beschluss aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Abrechnungsbescheid des FA anzuordnen.

Mit auf den datiertem Beschluss hat das FG entschieden, der Beschwerde werde nicht abgeholfen. Es hat die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

Der Rechtsbehelf ist als Gegenvorstellung zu werten und dementsprechend vom FG zu bescheiden. Eine außerordentliche Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG, zumal im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ist nicht gegeben (vgl. zuletzt ; vom IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269). Dementsprechend war der Rechtsbehelf, dem ausdrücklichen Begehren der Antragstellerin entsprechend, als Gegenvorstellung zu behandeln. Da dies nicht geschehen ist, ist er an das FG zurückzugeben (vgl. ).

Fundstelle(n):
DAAAB-26523