BFH Beschluss v. - VII B 67/04

Behandlung einer nicht statthaften Beschwerde als Gegenvorstellung

Gesetze: FGO § 128 Abs. 2; ZPO § 321a

Instanzenzug: FG des Landes Brandenburg Beschluss vom 6 S 2847/02

Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wendet sich mit seinem als „außerordentliche Beschwerde” gekennzeichneten Rechtsbehelf gegen den mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat.

Beschlüsse des FG im PKH-Verfahren können nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) ist nach dem In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung, der über § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, nicht mehr statthaft (Senatsbeschluss vom VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633). Der Rechtsbehelf war daher —wie es dem hilfsweisen Begehren des Antragstellers entspricht— als Gegenvorstellung zu behandeln. Da dies nicht geschehen ist, ist er an das FG zurückzugeben (vgl. ).

Fundstelle(n):
JAAAB-35551