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Wohnungseigentumsrecht | keine Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses über bauliche Veränderungen
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der bauliche Veränderungen betrifft, ist nicht wegen absoluter Unzuständigkeit der Eigentümer zur Beschlussfassung nichtig. Zwar können bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, grundsätzlich nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG). Ein solcher rechtswidriger Beschluss ist jedoch nicht nichtig, so dass er binnen Monatsfrist (§ 23 Abs. 4 WEG) angefochten werden muss ( 2Z BR 227/03).