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Grunderwerbsteuer | Übernahme einer Verpflichtung aus einem Ablösevertrag über künftig entstehende Erschließungskosten keine Gegenleistung (§§ 8, 9 GrEStG)
Hat der Veräußerer eines noch nicht erschlossenen Grundstücks einen wirksamen Vertrag über die Ablöse künftig entstehender Erschließungskosten mit der Gebietskörperschaft nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB geschlossen und übernimmt der Erwerber die vom Veräußerer noch nicht erfüllte Verpflichtung aus dem Ablösevertrag, so ist nach dem Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig das unerschlossene Grundstück. Die Übernahme der Verbindlichkeit stellt keine Gegenleistung dar. Sie erfolgt nicht um des Erwerbs eines Grundstücks willen. Der Erwerber übernimmt vielmehr diese Verpflichtung und leistet auf sie, um einer eigenen Beitragspflicht zu entgehen. Denn die Erschließungsbeitragspflicht ist nicht schon durch den noch vom Veräußerer abgeschlossenen Ablösevertrag abgelöst. Die die Beitra...