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Einkommensteuer | Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG
Nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Der Aussteller der Bestätigung bzw. der Veranlasser einer Fehlverwendung haftet für die entgangene Steuer. Haftungsschuldner ist daher der Handelnde. Zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG hat die II 1.03 Stellung genommen.