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OLG Düsseldorf 18.11.2003 I-24 U 143/03, NWB 21/2004 S. 165

Mietrecht | Kündigung durch Übergabeeinschreiben

Die Kündigung eines Mietvertrags mittels eines Übergabeeinschreibens, das in Abwesenheit des Empfängers (Mieter/Vermieter) zugestellt wird, ist grundsätzlich erst dann zugegangen, wenn der Adressat das Schreiben innerhalb einer Wochenfrist von der Post abgeholt hat. Muss der Empfänger (hier: Vermieter) allerdings mit der Kündigung rechnen, so kann er sich auf eine verspätete Abholung nicht berufen ( I-24 U 143/03).

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