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Körperschaftsteuer | Einbeziehung von Verlustvorträgen einer Kapitalgesellschaft in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
Verspricht eine KapGes ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so muss gem. ein bei ihr bestehender Verlustvortrag jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Anderenfalls liegt in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine vGA vor.