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Das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Das Krankengeld ist eine Versicherungsleistung in der Form einer Entgeltersatzleistung. Als Versicherungsleistung wird das Krankengeld nur nach dem Arbeitsentgelt berechnet, welches der Beitragsberechnung zugrunde liegt (§ 47 Abs. 1 SGB V). Die Entgeltersatzfunktion wird aus der Berechnungsweise des Krankengelds ersichtlich, denn maßgebend für die Leistungshöhe ist nicht ein langfristig erzieltes Durchschnittsentgelt, sondern das zuletzt (vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) erzielte Entgelt. Für die Höhe des Anspruchs auf Krankengeld ist es deshalb regelmäßig unerheblich, ob und wie sich das Beschäftigungsverhältnis nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit verändert.
Mittels des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. (BGBl 2003 I S. 2190) wurde eine eigentümliche Verbindung zwischen dem Krankengeld und der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung hergestellt: Ab dem gilt für versicherte Arbeitnehmer (nicht dagegen für die Arbeitgeber) ein zusätzlicher Beitragssatz von 0,5 % (§ 241a SGB V).
Zwar verhält es sich so, dass dieser zusätzliche Beitragssatz den Einnahmen der Krankenkassen unabhängig von der Finanzierung ei...