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NWB Nr. 20 vom Seite 1521 Fach 26 Seite 4215
Betriebsgröße und Arbeitsrecht
Zahlreiche arbeitsrechtliche Bestimmungen sind an die Betriebsgröße bzw. Anzahl der Mitarbeiter gekoppelt. Nachfolgende Übersichten geben die wesentlichsten Bestimmungen wieder, die an die Betriebsgröße Rechtsfolgen knüpfen.
I. Betriebsrat
1. Betriebsratsfähigkeit
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5 wahlberechtigte Arbeitnehmer (AN), von denen 3
wählbar sind | Es werden Betriebsräte gewählt (§ 1 BetrVG) |
2. Wahl des Betriebsrats
a) Wahlvorschläge
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bis zu 20 wahlberechtigte AN | Es genügt
die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch zwei Wahlberechtigte
(§ 14 Abs. 4
BetrVG) |
b) Wahlverfahren
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3 wahlberechtigte AN | Drei wahlberechtigte AN können zu
einer Betriebsversammlung einladen und Vorschläge für die
Zusammensetzung des Wahlvorstands machen (§ 17 Abs. 3
BetrVG) |
3 wahlberechtigte AN | Größe des
Wahlvorstands (§ 16 Abs. 1
BetrVG) |
5 bis 50 wahlberechtigte
AN | Der
Betriebsrat wird in einem vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe
gewählt (§ 14a
BetrVG) |
mehr als 20 wahlberechtigte AN | Das
Arbeitsgericht kann ein Gewerkschaftsmitglied zum Wahlvorstand bestellen
(§ 16 Abs. 2
BetrVG) |
51 bis 100 wahlberechtigte
AN | Der
Wahlvorstand und der Arbeitgeber (ArbG) können die Anwendung des
vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 14a Abs. 5
BetrVG) |