Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren;
Auswirkung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom auf die Ermittlung des Ertragshundertsatzes
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BStBl 2004 I S. 14) wurden Änderungen des § 8b KStG vorgenommen, die sich auf die Ermittlung des Ertragshundertsatzes bei der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren auswirken:
Die bisher nur bei Anteilen an ausländischen Gesellschaften geltende Regelung, dass 5 % der Bezüge i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG – vorrangig Dividenden – als nicht abziehbare Betriebsausgaben anzusehen sind, wurde auf Anteile an inländischen Gesellschaften ausgedehnt (§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG n.F.). Mit den steuerfreien Bezügen zusammenhängende Betriebsausgaben, die bisher das Einkommen nicht mindern durften, sind im Übrigen nun abziehbar. Insoweit ist § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG n.F.).
Bei den nach § 8b Abs. 2 KStG n.F. steuerfreien Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Auflösung, der Herabsetzung des Nennkapitals, Teilwertzuschreibungen i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG für derartige Anteile und deren verdeckte Einlage sowie Gewinne i.S.v. § 21 Abs. 2 UmwStG, gelten 5 % des Gewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG n.F.). § 8b Abs. 2 KStG n.F. entspricht im Übrigen bei den Tatbestandsmerkmalen der steuerfreien Gewinne der bisherigen Fassung. Im Ergebnis bleiben somit nur 95 % des Gewinns steuerfrei. Verluste aus derartigen Vorgängen sind weiterhin in vollem Umfang nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG n.F.).
Die Änderungen kommen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 zur Anwendung.
Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes ist im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung Folgendes zu beachten:
Hinzurechnung steuerfreie Bezüge i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG nach R 99 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchstabe e Satz 2 und 3 ErbStR
Die hinzu zurechnenden Bezüge sind nicht mit den damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben zu saldieren, da insoweit § 3c EStG nicht zur Anwendung kommt (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG n.F.). Die nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG n.F. nicht abziehbaren Betriebsausgaben i.H.v. 5 % der Bezüge werden weiterhin mit diesen verrechnet und fallen deshalb nicht unter R 99 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Buchstabe b ErbStR.
Hinzurechnung steuerfreie Gewinne aus Anteilsveräußerungen und gleichgestellten Vorgängen i.S.v. § 8b Abs. 2 KStG nach R 99 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchstabe e Satz 4 i.V.m. Satz 3 ErbStR
Von den unter § 8b Abs. 2 KStG fallenden Gewinnen bleiben nur 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG n.F.), so dass die Hinzurechnung nur in dieser Höhe vorzunehmen ist. Den unter § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG n.F. fallenden Gewinnen aus Teilwertzuschreibungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG für Anteile an Kapitalgesellschaften liegen außerordentliche Vorgänge zugrunde. Sie werden deshalb bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses nicht berücksichtigt. Von einer Hinzurechnung nach R 99 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchstabe e Satz 4 ErbStR ist insoweit abzusehen. Die nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG n.F. nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind jedoch abzuziehen.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Bayer. Staatsministerium der Finanzen v. - 34 - S 3102 - 023 - 15629/04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
MAAAB-20973