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StuB Nr. 15 vom Seite 703

Anteilsbewertung nach Stuttgarter Verfahren: Auswirkung auf die Ermittlung des Ertragshundertsatzes

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Durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuerver-S. 704günstigungsabbaugesetz vom (BStBl 2004 I S. 14) wurden Änderungen des § 8b KStG vorgenommen, die sich auf die Ermittlung des Ertragshundertsatzes bei der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren auswirken:

  • Die bisher nur bei Anteilen an ausländischen Gesellschaften geltende Regelung, dass 5 % der Bezüge i. S. von § 8b Abs. 1 KStG – vorrangig Dividenden – als nicht abziehbare Betriebsausgaben anzusehen sind, wurde auf Anteile an inländischen Gesellschaften ausgedehnt (§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG n. F.). Mit den steuerfreien Bezügen zusammenhängende Betriebsausgaben, die bisher das Einkommen nicht mindern durften, sind im Übrigen nun abziehbar. Insoweit ist § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG n. F.).

  • Bei den nach § 8b Abs. 2 KStG n. F. steuerfreien Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Auflösung, der Herabsetzung des Nennkapitals, Teilwertzuschreibungen i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG für derartige Anteile und deren verdeckte Einlage sowie Gewinne i. S. von § 21 Abs. 2 UmwStG, gelten 5 % des Gewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG n. F.). § 8b Abs. 2 KStG n. F. entspricht im Übrigen bei den Tatbestandsmerkmalen der steuerfreien Gewinne der bisherigen Fassung. Im Ergebnis bleib...

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