OFD München - S 3102 - 41 St 353

Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren;
Auswirkung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom auf die Ermittlung des Ertragshundertsatzes

Bezug:

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BStBl 2004 I S. 14) wurden Änderungen des § 8b KStG vorgenommen, die sich auf die Ermittlung des Ertragshundertsatzes bei der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren auswirken:

  • Die bisher nur bei Anteilen an ausländischen Gesellschaften geltende Regelung, dass 5 % der Bezüge i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG – vorrangig Dividenden – als nicht abziehbare Betriebsausgaben anzusehen sind, wurde auf Anteile an inländischen Gesellschaften ausgedehnt (§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG n.F.). Mit den steuerfreien Bezügen zusammenhängende Betriebsausgaben, die bisher das Einkommen nicht mindern durften, sind im Übrigen nun abziehbar. Insoweit ist § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG n.F.).

  • Bei den nach § 8b Abs. 2 KStG n.F. steuerfreien Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Auflösung, der Herabsetzung des Nennkapitals, Teilwertzuschreibungen i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG für derartige Anteile und deren verdeckte Einlage sowie Gewinne i.S.v. § 21 Abs. 2 UmwStG, gelten 5 % des Gewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG n.F.).

    § 8b Abs. 2 KStG n.F. entspricht im Übrigen bei den Tatbestandsmerkmalen der steuerfreien Gewinne der bisherigen Fassung. Im Ergebnis bleiben somit nur 95 % des Gewinns steuerfrei. Verluste aus derartigen Vorgängen sind weiterhin in vollem Umfang nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG n.F.).

Die Änderungen kommen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 zur Anwendung.

Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes ist im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung Folgendes zu beachten:

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 3102 - 41 St 353
OFD Nürnberg v. - S 3102 - 37/St 33 A

Fundstelle(n):
XAAAB-24623